Die Berufsgenossenschaftlichen Vorgaben der ZH 1/474 (2005) Abschnitt 4.7.1 schreiben eine Restozonvernichtungsanlage zwingend vor, welche einen Restozongehalt von < 0,02 mg/m³ sicherstellt. Für die Ozon Emission gilt in der Europäischen Union die Richtlinie 2002/3/EG mit einem derzeitigen Grenzwert von 180 µg/Nm³ (= 90 ppbv).
Weiterhin sind die in der Umgebungsluft zulässigen Konzentrationen von Ozon gemäß verschiedenen Richtlinien in zahlreichen Ländern festgelegt und dürfen nicht überschritten werden.
Gemäß der BG-ETEM (Infoblatt 526 Stand 07/2013) galt für den Umgang mit Ozon in den Betrieben bis Ende 2005 ein gesetzlicher Grenzwert von 90 ppb Vol. (180 µg/Nm³). Der Überschreitungsfaktor für die Spitzenbegrenzung war mit =1= festgelegt. Das heißt für lokal reizende und geruchsintensive Stoffe wie Ozon sollte die Konzentration zu keinem Zeitpunkt höher sein als die Grenzwertkonzentration. Für Ozon gibt es derzeit keinen Arbeitsplatzgrenzwert. Zurzeit befasst sich der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) mit der Festlegung eines aktuellen Arbeitsplatzgrenzwertes. Bis zu dessen Veröffentlichung sollte man sich, auch im Rahmen einer Gefährdungs-beurteilung, an einen Richtwert auf Basis internationaler Grenzwerte von 60 ppb Vol. (0,12 mg/m³) halten.
In der Schweiz beträgt gemäß der Luftreinhalteverordnung (LRV) der Immissionsgrenzwert für Ozon 120 µg/Nm³ bzw. 60 ppb (1h-Wert).
In den USA betragen die Arbeitsplatzrelevanten Vorgaben für Ozon gemäß der Occupational Safety and Health Administration (OSHA) und der National Institute of Occupational Safety and Health (NIOSH) < 0,1 ppm (= 100 ppbv).